Soziales

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Andrea Steffey

Standesamt, Soziales, Verkehrswesen, Personalwesen, Gemeinderat, 

andrea.steffey@hergatz.de

08385 / 9213 - 43

Aufgabengebiet:

Sie erhalten Anträge auf Wohngeld , Grundsicherung, Sozialhilfe usw., die ans Landratsamt Lindau, Sozialamt, weiter geleitet werden.

Berechnungen und nähere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt Lindau, www.landkreis-lindau.de.


Neu: Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die Anträge werden dann zur weiteren Bearbeitung an das Landratsamt Lindau weitergeleitet.

Weitere Infos erhalten Sie daher auch unter www.landkreis-lindau.de .  

Grundsätzlich gilt: Zu allen Angaben, die in einem Antrag gemacht werden, muss ein Nachweis beigefügt werden.

Bei der Beantragung von Wohngeld ist zu beachten, dass bei Gewährung von Leistungen diese ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag eingereicht wurde.

      

Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im Landkreis Lindau

Mit dem von der Bundesregierung gestellten Bildungs-und Teilhabepaket können Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen seit diesem Jahr finanziell unterstützt und in vielen Bereichen gefördert werden. Die Umsetzungsmöglichkeiten sind so vielfältig wie die Leistungsarten.

Wir wollen dazu beizutragen, die Eltern zu unterstützen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.  

Die wichtigsten Informationen und Antragsunterlagen haben wir für Sie zusammengestellt bzw. Sie finden diese auch über die homepage des Landratsamts Lindau unter www.landkreis-lindau.de.

Ansprechpartner in der Gemeinde
Frau Andrea Steffey,
Tel. 08385/ 92 13 43
E-Mail: andrea.steffey@remove-this.hergatz.de.

Ansprechpartner im Landratsamt
Frau Sylvia Sohler,
Tel. 08382/ 270 199
E-Mail: Sylvia.sohler@remove-this.landkreis-lindau.de
von Dienstag bis Freitag.

     

Antragsberechtigt sind Kinder bzw. die Eltern die

  • Leistungen nach dem SGB II - sprich Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld oder
  • den Kinderzuschlag bekommen.


Anspruchsberechtigt sind Kinder und junge Erwachsene,

  • die noch keine 25 Jahre alt sind bzw.          
  • im Falle der sozialer und kulturellen Angebote noch keine 18 Jahre alt sind
  • in einer Kindertageseinrichtung wie Kindergarten, -krippe oder Hort, betreut werden
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten

Das Bildungspaket umfasst 6 Anspruchskomponenten
 

  • eintägige Ausflug und die mehrtägige Klassenfahrten
    Für alle Anspruchsberechtigten werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Voraussetzung ist, dass es eine Veranstaltung der Schule oder Kindertagesstätte ist.
     
  • Schulbedarfspaket
    Es umfasst 100 Euro im Jahr.
    Ausgezahlt wird jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres.
    Zum 1. August 70 € und zum 1. Februar 30 €.
    Familien die SGB II beziehen brauchen keinen Antrag zu stellen, sie bekommen diese Leistung automatisch.
     
  • Schülerbeförderung
    Es werden die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden. Da es in Bayern die Schulwegkostenfreiheit gibt, wird es nur in Ausnahmefällen zu einer Kostenübernahme durch das Bildungspaket kommen.
     
  • Lernförderung
    gibt es, wenn Schülerinnen und Schüler die wesentlichen Lernziele (das sind Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote nicht ausreichen.
    Bei der Lernförderung beurteilt zunächst die Schule, ob eine ergänzende, angemessene Lernförderung geeignet und erforderlich ist.
    Voraussetzung für die Bewilligung der Anträge ist deshalb die sachverständige Einschätzung und Bestätigung durch den Fach- bzw. Klassenlehrer.
    Die Bestätigung bezieht sich auch darauf, in welchem Umfang und über welchen Zeitraumeine zusätzliche Lernförderung geeignet und erforderlich ist.
    Wobei auch eine Anschlussbewilligung nach Ablauf des ersten Förderzeitraums möglich ist.Die Bestätigung durch die Schule lässt allerdings die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Lernförderung unberührt.
    Da unter anderem die formellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein müssen und ob anrechenbares Einkommen bzw. Vermögen vorliegt.
    Die Lernförderung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund eines Unfalls oder krankheitsbedingter Fehlzeiten von 6 Wochen oder länger erheblicher Nachholbedarf besteht, sich auf die Noten in den Klassenarbeiten oder im Zeugnis noch nicht ausgewirkt hat.
    Als Alternative zum Formblatt kann auch das Zwischenzeugnis mit dem Vermerk über die Versetzungsgefährdung verwendet werden.
    Vorteil dieser Nachweisführung ist, dass die Schülerin oder der Schüler bei Verwendung des Zwischenzeugnisses den Lehrkräften gegenüber nicht den Leistungsbezug offen legen muss.
     
  • Bei der Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
    wird monatlicher Zuschuss gewährt, sofern dieses Angebot in der Kindertagesstätte bzw. Schule vorhanden ist, es verbleibt ein Eigenanteil von 1 € pro Mahlzeit
     
  • Soziale und kulturelle Teilhabe
    Das können sein - Mitgliedsbeiträge für Sport, Spiel und Kultur, Unterricht in künstlerischen Fächern wie z. B. Musikunterricht oder andere angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder die Teilnahme an Freizeiten.
    Die Leistung kann monatlich bis zu 10 € oder als Gesamtbetrag bis maximal 120 € für den Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen werden.