Hier finden Sie unter dem jeweiligen Anfangsbuchstaben Informationen zu ihrem Suchbegriff.
Die Abfallentsorgung im Landkreis Lindau ist Aufgabe des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK). Für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der Einrichtugen des ZAK.
Weitere Informationen zu
- Autowrackentsorgung
- Hundeklos
- Müllabfuhrtermine
- Müllbeutel
- Wertstoffhof und
- Wertstoffinseln
zum Thema Abfallentsorgung erhalten sie hier
Die Abwasserversorgung ist aufgeteilt unter der Gemeinde Hergatz und dem Abwasserverband Obere Leiblach (AOL).
Sie erhalten von der jeweiligen Stelle die Rechnung.
Zuständiges Amt:
Kasse
Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und auch bewohnen, ist eine Wohnung ihre Hauptwohnung, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen.
Sie müssen die Meldebehörde darüber informieren, welche Wohnungen Sie haben und welche davon Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung ist. Insgesamt bestimmen objektive Faktoren, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung ist. Die Meldebehörde hat das Recht Ihre Angaben zu überprüfen und trifft die endgültige Entscheidung, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung ist.
Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kann sowohl bei der Hauptwohnsitz- als auch die Nebenwohnsitzgemeinde erfolgen.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Benötigte Unterlagen:
Ausweisdokument
Gebühren:
keine Gebühren
Nach §17 BMG sind Sie verpflichtet, bei einem Wohnungswechsel innerhalb von 2 Wochen die Um-/Anmeldung im jeweiligen neuen Wohnort zu melden.
Die Anmeldung muss persönlich im Einwohnermeldeamt zu den gewohnten Öffnungszeiten erfolgen.
Alle anzumeldenden Personen müssen am Termin vorstellig sein.
Sollten Sie noch kein Ausweisdokument für Ihr Kind besitzen, wird unbedingt eine Geburtsurkunde benötigt.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
keine Gebühren
Benötigte Unterlagen:
Ausweisdokument, Wohnungsgeberbestätigung, Urkunden (Eheschließung, Scheidung, Sorgerecht)
In der Gemeinde Hergatz unterstützt der Asylhelferkreis unsere Asylbewerber bei ihren Anliegen.
Der Helferkreis bittet um weitere Unterstützung für die kommenden Aufgaben, wie die Betreuung bei Einkäufen, Behördengängen und für die Sprachkurse.
Wer gerne im Helferkreis mitarbeiten möchte, möge sich bitte bei Hemma Kostka, Tel. 08385 1624, Elke Buhmann, Tel. 08385 921565 und Klaus Scheuerl, Tel. 08385 922491 melden.
Jeder Bundesbürger muss ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen amtlichen Identitätsnachweis besitzen. In Deutschland erfüllen der Personalausweis sowie der Reisepass diese Funktion.
Die Beantragung von verschiedenen Ausweisdokumenten erfolgt im Einwohnermeldeamt.
Die Erstellung von Ausweisdokumenten nimmt mehrere Wochen in anspruch. Beantragen Sie daher die Dokumente frühzeitig!
Für die Beantragung eine Ausweisdokuments müssen Sie persönlich im Einwohnermeldeamt vorsprechen!
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
je nach Dokumentenart unterschiedlich.
Hier finden Sie die genauen Preise.
Benötigte Unterlagen:
aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr, Ältere Fotos können nicht akzeptiert werden), Ausweisdokument oder Geburtsurkunde
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.
Zuständiges Amt:
Bauamt
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle Wohmbrechts:
Dienstag 14.00 – 16.30 Uhr
Donnerstag 08.30 – 12.00 Uhr
Tel.: 08381 806-0
Als bürgernächste Stellen sind die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen. Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Standesamtliche Dokumente können nicht beglaubigt werden!
Bitte bringen Sie die zu beglaubigenden Originale mit.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
Pro Beglaubigung fallen 5,00€ an.
Benötigte Unterlagen:
Originale
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt stellen auf Ihren Antrag Behinderungen und den Grad der Behinderung fest, wenn Sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Bayern haben.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
Gerne unterstüzen wir Sie bei der Beantragung. Die Anträge liegen im Einwohnermeldeamt bereit.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
keine Gebühren
benötigte Unterlagen:
Lichtbild, Personalausweis oder Reisepass, Ärztliche Bescheinigung
Voraussetzung:
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von mindestens 50) durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt
Die Standesbeamten stellen aus den Personenstandsregistern (Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister) folgende Personenstandsurkunden aus:
* Geburtsurkunden,
* Eheurkunden,
* Lebenspartnerschaftsurkunden,
* Sterbeurkunden,
* beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegistern.
Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt. Diese Urkunden dienen vor allem zum Beweis des Tags und des Orts der Geburt sowie der Vor- und Familiennamen einer bestimmten Person. Aus einer Geburtsurkunde ergeben sich darüber hinaus vor allem das Geschlecht und die Eltern des Kindes. Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister zeigt u.U. auch Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z.B. eine Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und seiner Eltern auf.
Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und beweist die Eheschließung der beiden Ehegatten und gibt den Nachweis über die evtl. neugewählte Namensführung.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde wird aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt und beweist die Begründung der Lebenspartnerschaft der Lebenspartner und gibt den Nachweis über die evtl. neugewählte Namensführung.
Die Sterbeurkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und beweist Tag und Ort des Todes einer bestimmten Person.
Beglaubigte Ausdrucke aus den Personenstandsregistern sind wortgetreue Wiedergaben der jeweiligen Einträge einschließlich der Vermerke über die Fortführung der ursprünglichen Beurkundungen durch familienrechtliche Änderungen sowie durch Berichtigungen.
Das Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister wird am Ort des jeweiligen Personenstandsfalls geführt. Die Personenstandsurkunden aus diesen Registern sind deshalb beim Standesamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist, die Ehe geschlossen wurde, die Lebenspartnerschaft begründet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.
Die Personenstandsurkunden geben zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung den jeweiligen Stand der standesamtlichen Beurkundung in den Personenstandsregistern wieder. Änderungen durch Fortschreibung der Personenstandsregister werden in die Urkunden eingearbeitet. Folge ist z.B., dass in einer älteren Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen ist, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde. Die Abstammung von dem Mann kann dann nur mit einer neueren Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass immer nur die neueste Personenstandsurkunde den aktuellen Stand der Beurkundung in einem Personenstandsregister wiedergeben kann. Selbst wenn keine Veränderungen eingetreten sind, lässt sich auch diese Tatsache nur mit einer Personenstandsurkunde neuesten Datums beweisen.
Zuständiges Amt:
Standesamt
Bekanntgabe der Bodenrichtwerte für Baugrundstücke (ohne Bebauung) und landwirtschaftliche Grünflächen
Die aktuellen Bodenrichtwerte werden nicht mehr veröffentlicht.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Lindau, Bregenzer Str. 35, 88131 Lindau (Bodensee), Tel-Nr. 08382/270-372, steht jederzeit für Auskünfte zur Verfügung.
Die Gemeinde Hergatz fördert Ihre Bestellung bis maximal 200 €. Die Gemeinde Hergatz freut sich auf viele Pflanzungen
Heimische Laubbäume 1. Wuchsklasse
Acer platanoides - Spitzahorn
Acer pseudoplatanus - Bergahorn
Aesculus hippocastanum - Kastanie
Betula pendula - Birke
Fagus sylvatica - Buche
Fraxinus excelsior - Esche
Juglans regia - Walnussbaum
Populus nigra - Schwarz-Pappel
Quercus petraea - Trauben-Eiche
Quercus robur - Stiel-Eiche
Tilia cordata - Winter-Linde
Tilia platyphyllos - Sommer-Linde
Tilia x europ."Pallida" - Kaiser-Linde
Heimische Laubbäume 2. Wuchsklasse
Acer campestre - Feldahorn
Alnus glutinosa, A. incana - Erlen
Carpinus betulus - Hainbuche
Populus tremula - Zitter-Pappel
Prunus avium - Vogel-Kirsche
Prunus padus - Trauben-Kirsch
Salix Baum-Arten - Weiden
Obstbäume als Hochstämme: lokale und historische Sorten
siehe Listen Landratsamt
inklusive Gitterkorb und ggfs. Pflanzanleitung
Strauchpflanzungen
Pflanzung heimischer Sträucher in Kombination mit Baumpflanzungen
z.B. im Zuge von Renaturierungen o.ä.
Auswahl der Sträucher nach Rücksprache.
Davon abweichende Pflanzvorhaben werden ggfs. im Einzelfall durch die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege geprüft.
Behinderten/Seniorenbeauftragte Frau Ingeborg Schuleit 08385/1093
Café Sonnenschein - Förder- und Betreuungsgruppe für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Die Gemeinde Hergatz bietet in Kooperation mit der Caritas Sozialstation Westallgäu eine wöchentlich stattfindende Förder- und Betreuungsgruppe für Menschen ab Pflegegrad 1 an. Die Nachmittage finden jeden Mittwoch von 14:00 - 17:00 Uhr im Pfarrsaal in Wohmbrechts statt. Eine Fachkraft, unterstützt durch geschulte Helfer, gestaltet den Gästen (mit einem Pflegegrad) drei schöne Stunden. Jeder Nachmittag steht unter einem jahreszeitlich passenden Motto. Erzählen von früheren Zeiten, gymnastische Übungen, Singen und geistige Anregungen machen den Nachmittag kurzweilig. Die Angebote richten sich nach den Fähigkeiten der Gäste. Das Wohlbefinden und die Lebensfreude stehen dabei an erster Stelle. Ein gemütliches Kaffeetrinken ist natürlich fester Bestandteil.
Nähere Informationen zum Café Sonnenschein gibt es bei Ursula Goldschmid (Tel. 08385/1236) und Irmgard Wehle-Woll (Tel.08381/920916). Bei ihnen kann auch ein unverbindlicher Schnuppernachmittag vereinbart werden.
Die Dorfentwicklung der Gemeinde Hergatz dient der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Wohn- verhältnisse in der Gemeinde. Dorfentwicklung ist mehr als die Verbesserung von Funktionen. Sie ist eine umfassende geistig-kulturelle Anstrengung der dörflichen Gemeinschaft, ihrer Institutionen und vor allem der Bürger selbst.
Neben baulichen und infrastrukturellen Verbesserungen sollen sich die Menschen in Hergatz auf ihre eigenen Kräfte und Stärken besinnen. Die Bürger sollen diese Entwicklung, die auch Veränderungen bringen, selbst wollen, sie müssen sich damit identfizieren und aktiv beteiligen. Dabei geht es um Prozesse der Bewusstseinsbildung, Stärkung der Gemeinschaft und Ideenfindung für eine tragfähige Zukunftsentwickliung.
Sollten Sie sich durch diese Informationen dazu ermutigt fühlen, zur Verschönerung unserer Gemeinde beitragen zu wollen, wenden Sie sich bitte an den Erster Bürgermeister Oliver-Kersten Raab.
Telefon: 08385 / 9213 - 41
Fax: 08385 / 9213 - 55
E-Mail: oliver-kersten.raab@hergatz.de
Alle Beschäftigten der Gemeinde Hergatz messen dem Schutz der Privatsphäre eine sehr hohe Bedeutung zu. Zur Information über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung (z.B. Erhebung, Nutzung, Weiterleitung) Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen einer Antragstellung oder sonstigen Kontaktaufnahme beachten Sie bitte nachstehende grundlegende Informationen zum Datenschutz.
Kontakt Datenschutzbeauftragter
Bei allgemeinen Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich gerne an die Beschäftigten der Verwaltung wenden oder den Kontakt herstellen unter (unverschlüsselter) E-Mail an datenschutz@hergatz.de - Tel.: 08385 / 921-33
Möchten Sie sich vertraulich an die mit dem Datenschutz beauftragte Stelle der Gemeinde Hergatz wenden (insidas GmbH & Co. KG), so erreichen Sie diese über das verschlüsselte Kontaktformular: https://www.insidas.de/kontakt/ oder über insidas GmbH & Co. KG, DSB Gemeinde Hergatz, Wallerstraße 2, 84032 Altdorf, Telefon: 0871 205494 - 0.
Alle Information zum Datenschutz zu den einzelnen Verarbeitungen durch uns finden Sie hier als >PDF-Download<
Sie können die Informationen aber auch jederzeit schriftlich erhalten. Grundsätzlich verarbeiten wir Ihre Daten nur, wenn wir eine Rechtsgrundlage dazu haben. Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft zu Ihren Daten; ein Recht auf Berichtigung bei falschen Daten; ggf. auf Löschung, Einschränkung und Widerspruch zur Verarbeitung; ggf. ein Recht auf Datenübertragung. Auch können Sie sich an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Prof. Dr. Petri, wenden: BayLfD, Wagmüllerstraße 18, 80538 München. E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de - Tel.: 089/212672-0.
Daheimpass... oder wie viele Sie noch kennen "Allgäu-Walser Fan Card".
Ab dem Frühjahr 2025 folgen Informationen zum Daheimpass.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Verlobten persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
Zuständiges Amt:
Standesamt
Gebühren:
Anmeldung einer Eheschließung
- nach deutschen Recht: 55,00 €
- nach ausländischem Recht erhöht sich die Gebühr je Eheschließenden um: 30,00 €
benötigte Unterlagen:
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
* Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
* Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
* Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
* Gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
* Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z.B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.
Allgemeine Hinweise:
* Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
* Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.
Ansprechpartner
Fabian Schief
Altmannweg 9
88145 Hergatz
Tel. 08385/8198
E-Mail: kommandant@ffw-maria-thann.de
Freiwillige Feuerwehr Maria-Thann e.V.:
Benjamin Späth
Heriger Straße 19
88138 Hergensweiler
Mobil: 0178/1871665
E-Mail: vorstand@ffw-maria-thann.de
Ansprechpartner
Marco Nägele
Schreckelberg 14
88145 Hergatz
Tel. 08385/1683
Mobil 0170 4677001
E-Mail: marco_naegele@web.de
Für sämtliche Angelegenheiten bzgl. dem Friedhof Wohmbrechts ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
Für den Friedhof in Maria-Thann liegt die Zuständigkeit bei Herrn Adolf Ohlinger.
Die geltenden Vorschriften auf dem Friedhof Wohmbrechts finden Sie in der geltenden Friedhofssatzung.
Alle Gebühren sind in der Gebührensatzung aufgeführt.
Bitte beachten Sie, dass alle Grabmale vor der Anbringung durch die Gemeinde Hergatz genehmigt werden müssen. Grabmale ohne Genehmigung können von der Gemeinde entfernt werden!
Zuständiges Amt:
Friedhofsverwaltung
Gebühren:
Gebührenordnung
Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen. Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen. Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit. Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers. Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z.B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
die Gebühen richten sich nach dem Alter bei der Beantragung
benötigte Unterlagen:
Ausweisdokumen, Zeugnis der bestandenen Fischereiprüfung
Die Frischwasserversorgung ist aufgeteilt unter dem Zweckverband Wasserversorgung Heimenkirch-Opfenbach (WHO) und dem Zweckverband Wasserversorung Handwerksgruppe.
Der Zweckverband Wasserversorgung Heimenkirch-Opfenbach (WHO) ist zuständig für die Ortsteile Maria-Thann, Edelitz, Lengatz, Muthen und einen Teil des Gewerbegebietes in Hergatz. Alle anderen Gebiete werden von dem Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe abgedeckt.
Sollten Sie Gegenstände verloren oder gefunden haben, können diese zu den gewohnten Öffnungszeiten im Rathaus abgegeben werden.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Sie erhalten die Formulare zur Führerscheinbeantragung jeglicher Art im Bürgerbüro sowie online unter Formulare.
Die Grundsätzliche Zuständgkeit für Führerscheinanträge liegt beim Landratsamt Lindau, Führerscheinstelle. Die Beantragung kann beim Einwohnermeldeamt zu den Öffnungszeiten erfolgen.
Zuständiges Amt:
Landratsamt Lindau, Führerscheinstelle
Beantragung: Einwohnermeldeamt
Gebühren:
siehe Gebühren
Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der für Sie zuständigen Gemeinde beantragen können.
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.
Die Antragstellung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Dabei müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vorlegen.
Bei der Beantragung von erweiterten Führungszugnissen, muss eine Bescheinigung nach §30a BZRG vorgelegt werden.
Sie können zudem ein Führungszeugnis gleich hier online beantragen.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
13,00€
benötigte Unterlagen:
Personalausweis, evtl. Beischeinigung nach §30a
Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebs.
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs.1 S.1 GewO bzw. § 14 Abs. 3 GewO für die Aufstellung von Automaten).
Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das auch anzeigen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.
Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Bei der Öffentlichkeit zugänglichen Gewerbebetrieben ist der Gewerbetreibende zur Anbringung seines Namens und/oder seiner Firma verpflichtet (§ 15 a GewO)
Eine Terminvereinbarung ist in allen Gewebeangelegenheiten unerlässlich. Frau Reischmann ist immer Dienstags von 08:00 - 12:00 Uhr erreichbar.
Zuständiges Amt:
Gewerbeamt
Gebühren:
30,00€
Informationen über Gegenstand und Erhebung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.
Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt. In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid bekannt gegeben wird. Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gibt, der die Zahlungspflicht bestimmt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
zuständiges Amt:
Kasse
Grundsteuer Änderungsanzeige:
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die bayerischen Vordrucke „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)“ und dazugehörigen Ausfüllanleitungen nun in den Finanzämtern ausliegen. Diese sind auch auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“ > „Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?“ abrufbar. Die Kommunen erhalten keine Vordrucke. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzämter.
wichtige Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
Zuständiges Amt:
Steueramt
Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.
Das zuständige Amtsgericht für die Gemeinde Hergatz hat seinen Sitz in Lindau.
In unserem Gemeindeblatt finden Sie regelmäßig verschiedenste Informationen aus dem Rathaus und dem Vereinsleben in der Gemeinde.
Das Gemeindeblatt wird jedem Bürger direkt an die Haustür geliefert, und das für Sie vollkommen kostenlos.
Anzeigen im Gemeindeblatt können gerne im Einwohnermeldeamt abgegeben bzw. per Mail zugestellt werden.
Ob eine Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags möglich ist, entscheiden die Mitarbeiter des Rathauses nach Platzangebot im Amtsblatt.
Die jeweilien Erscheinungsdaten sowie Redaktionsschlüsse finden Sie hier.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
je nach Anzeigengröße
nähere Informationen zum Gemeinderat der Gemeinde Hergatz finden Sie hier.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Höhe und Umfang der Grundsicherung sind mit der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe vergleichbar. Eigenes Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet. Grundsicherung muss beantragt werden und ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bei bestehender Bedürftigkeit ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Zuständiges Amt:
Soziales
Thüga Energienetze GmbH, Bad Waldsee, Tel. 07524/9781-2464
Onlineplanauskunft unter www.thuega-energienetze.de
Thüga Wangen, Tel. 07522/97870
Die beiden Turnhallen (Maria-Thann und Wohmbrechts) werden von den örtlichen Vereinen zum Sportbetrieb sowie für Veranstaltungen genutzt.
Die Belegung der Hallen können online in unserem digitalen Veranstaltungkalender eingesehen werden.
Sollten Sie Interesse an einer Hallennutzung haben, wenden Sie sich bitte hierfür an die Kollegen im Einwohnermeldeamt.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
je nach Veranstaltung und Halle unterschiedlich
Sobald Sie ihren Hauptwohnsitz wechseln und einen Hund besitzen, muss diese ebenfalls beim zuständigen Steueramt angemeldet werden. Die Abmeldung erfolgt ebenfalls im Steueramt ihrer Hauptwohnsitzgemeinde.
Die erforderlichen Formulare finden Sie hier.
Zuständiges Amt:
Steueramt
Gebühren:
keine Gebühren
benötigte Unterlagen:
bei der Abmeldung: Hundemarke
Hundesteuer:
Gebühren
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen und schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Zuständiges Amt:
Standesamt
benötigte Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich
Gebühren:
die Gebühren finden Sie hier.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wurde der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Seit 01.01.2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.
Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.
Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen bei Grenzübertritten insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Säuglingen und Kleinstkindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.
Bitte beachten Sie, dass die Erstellung eines Ausweisdokumentes mehrere Wochen in Anspruch nimmt.
Ab einem Alter von 6 Jahren muss ihr Kind persönlich bei der Beantragung erscheinen.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
benöitgte Unterlagen:
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
alter Kinderreisepass/altes Personaldokument oder Geburtsurkunde
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Gebühren:
je nach Dokumentenart unterschiedlich (Gebühren)
Liebe Eltern, Wir heißen Sie und Ihr Kind herzlich willkommen in unserem Kindergarten St. Gallus.
Der Kindergarten will eine Ergänzung und Unterstützung bei der Erziehung in der Familie sein. Ihr Kind lernt neue Bezugspersonen und Freunde kennen, es knüpft neue Spielkontakte und erfährt eine erweiterte, auf sein Alter abgestimmte Förderung. Unser wichtigstes Anliegen ist, dass sich Ihr Kind in unserer Einrichtung wohlfühlt. Dies können wir Schritt für Schritt erreichen, wenn Elternhaus und Kindergarten zusammenarbeiten. Wir freuen uns darauf.
Anmeldungen Kindergarten:
Angemeldet werden können alle Kinder, die bis einschließlich September drei Jahre oder älter sind. Bitte melden Sie Ihr Kind ebenfalls schon an, wenn es erst im Laufe des Kindergrartenjahres dieses Alter erreicht. Auch wenn Sie sich noch nicht sicher sind, sollten Sie einen eventuellen Bedarf vormerken lassen, damit wir Ihnen einen Platz gewährleisten können. Für persönliche Fragen stehen wir gerne unter Tel. 08385 9249870 zur Verfügung.
Das Anmeldeformular finden Sie hier.
Weiteres:
Hier finden Sie den aktuellen Elternbeirat.
Kozeption der Kindertageseinrichtung.
Gebühren:
die aktuellen Gebühren finden Sie hier
zudem gelangen Sie hier zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung St. Gallus
Liebe Eltern, wir heißen Sie und Ihr Kind in unserer Krippe ganz herzlich willkommen. Wir freuen uns auf Ihr Kind und die Zusammenarbeit mit Ihnen als Erziehungspartner und wünschen uns eine erlebnisreiche Krippenzeit.
Angemeldet werden können alle Kinder, die im September mindestens ein Jahr alt sind, sowie auch schon alle Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres ein Jahr alt werden und dann einen Betreuungsplatz wollen. Auch wenn Sie sich noch nicht sicher sind, sollten Sie einen eventuellen Bedarf vormerken lassen, damit wir Ihnen einen Platz gewährleisten können. Für persönliche Fragen stehen wir gerne unter Tel. 08385 9249870 zur Verfügung.
Das Anmeldeformular finden Sie hier.
Weiteres:
Hier finden Sie den aktuellen Elternbeirat.
Kozeption der Kindertageseinrichtung.
Gebühren:
die aktuellen Gebühren finden Sie hier
zudem gelangen Sie hier zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung St. Gallus
Gerne kopieren wir Ihre Dokumente im Rathaus.
Die Gebühren hierfür finden Sie hier.
Meldebescheinigungen sind Auszüge aus dem Melderegister, aus denen ihre persönlichen Daten und ihre Anschrift hervorgehen.
Sie werden zur Vorlage bei Behörden (z.B. Lebensbescheinigung für die Familienkasse des Arbeitsamtes, Meldebescheinigung für Rentenzwecke, etc.) oder für private Zwecke benötigt.
Die Anträge müssen persönlich gestellt werden. Ist dies nicht möglich, können sie einen andere Person mit einer schriftlichen Vollmacht damit betrauen. Lebensbescheinigungen können jedoch ausschließlich persönlich beantragt werden.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
benötigte Unterlagen:
Ausweisdokument
Gebühren:
5,00€
Wenn Sie eine Person suchen (z.B. frühere Bekannte, Schulfreunde) so besteht für Sie die Möglichkeit (gegen Gebühr), bei der jeweiligen Meldebehörde eine Melderegisterauskunft zu beantragen.
Wenn Sie eine Person suchen, dann können Sie bei dem Ihres Wissens zuständigen Einwohnermeldeamt (d.h. die Meldebehörde, wo die von Ihnen gesuchte Person Ihrer Kenntnis nach gewohnt hat), eine Melderegisterauskunft beantragen. Sofern Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und die Anschrift. Sollten auf Grund Ihrer Angaben (z.B. nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Kriterien erfüllen, so ist eine Auskunft nicht möglich. Gegebenenfalls wird Sie die Meldebehörde darüber unterrichten, bzw. bei Ihnen nach weiteren Kriterien nachfragen (z.B. Geburtsdatum).
Übermittelt werden nur aktuelle Namen und Anschriften. Das bedeutet, wenn Sie nach dem Aufenthalt der von Ihnen gesuchten Person bei einer früher zuständigen Meldebehörde nachfragen, dass diese Ihnen auch eine Auskunft über die Wegzugsadresse gibt. Die Meldebehörde muss vor der Auskunftserteilung jedoch nicht bei der neuen Meldebehörde (Wegzugsadresse) nachfragen, ob die gesuchte Person dort noch wohnt. Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen und auch frühere Namen.
Natürlich können Sie auch eine Auskunft über eine Vielzahl von namentlich bekannten Einwohnern beantragen (z.B. Klassentreffen). Auch hier müssen die Personen jedoch eindeutig namentlich identifizierbar sein.
Nicht zulässig ist z.B. eine Anfrage über die Bewohner (namentlich unbekannt) eines bestimmten Hauses (d.h. nur die Adresse als "Suchkriterium").
Eine Melderegisterauskunft kann auch online beantragt werden.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle führt erfahrungsgemäß immer wieder zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen. Bei extrem trockener Witterung besteht zudem die Gefahr, dass sich das Feuer auf umliegende Flächen ausbreitet.
Sollen Sie ein Mottfeuer entzünden wollen, muss das Feuer unter http://www.mottfeuer.de bei der Integrierten Leitstelle Kempten angemeldet werden.
Sie erhalten zusätzliche 50l Restmüllsäcke im Rathaus. Diese können neben ihr Restmülltonne gestellt werden und werden zu den bekannten Entsorgungsterminen abgeholt.
Sollten Sie die Müllsäcke für pflegebedürftige Personen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu!
zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
die aktuellen Gebühren finden Sie hier.
Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z.B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Vorrausstetzungen:
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.
Zuständiges Amt:
Landratsamt Lindau
Die geltenden Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Hergatz finden Sie hier.
Die Gemeinde Hergatz ist aktuell auf der Suche, nach einem/einer Ortsheimatpfleger/in. Das Amt des Ortsheimpflegers ist ein Ehrenamt.
Stellenanzeige
Besonders gekennzeichnete Parkplätze für Schwerbehinderte sind ausschließlich zur Benutzung durch gewisse schwerbehinderte Menschen bestimmt. Der erforderliche Parkausweis kann bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen bei der Wohnortgemeinde beantragt werden.
Vorrausstetzungen:
Eintrag der Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis oder versorgungsärztliche (nicht: hausärztliche) Feststellung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
benötigte Unterlagen:
Schwerbehindertenausweis mit Eintrag der Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
Ersatzweise Einstufungsbescheid der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Foto des Antragstellers
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.
Ausnahme von der Besitzpflicht: Besitz eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises.
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist hierbei nicht möglich:
- bis Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre;
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre;
- vorläufiger Personalausweis 3 Monate. (wird nur in bestimmten Fällen ausgestellt)
zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
benötigte Unterlagen:
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) (nicht älter als ein Jahr)
bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll
bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr
Bitte beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig! Die Erstellung nimmt mehrere Wochen in Anspruch.
Zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
benötigte Unterlagen:
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
bei Passbewerbern unter 18 Jahren:
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Nachweise bei vorläufigem Reisepass:
bei der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses können die Passbehörden die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass sofort ein Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist.
Gebühren:
die aktuellen Gebühren finden Sie hier.
Herr Imgrund hilft Ihnen als Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund bei allen Rentenangelegenheiten weiter. Eine vorherige Anmeldung ist dringend erforderlich. Herr Imgrund ist von Montag bis Freitag von 16:00 bis 18:00 Uhr unter folgender Tel. Nr. zu erreichen: 0162/5354239
Räum- und Streupflicht auf den Gehbahnen zur Winterszeit
Die Gemeinde Hergatz weist daraufhin, dass nach der Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf den Gehbahnen zur Winterszeit die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), die Gehbahnen zur Winterzeit zu sichern haben.
Die Verpflichteten haben die Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis in sicherem Zustand zu halten.
Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr - die Gehbahnen soweit möglich von Schnee und Eis freizuhalten sowie bei Schnee und Glatteis die Gehbahnen mit Sand oder einem anderen geeigneten Mittel ausreichend zu bestreuen, sobald und sooft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.
Der Schnee aus den Hofeinfahrten von Privatgrundstücken darf auf keinem Fall auf die Straße geräumt werden. Lagern Sie Ihren Schnee, auch wenn es in machen Fällen umständlich erscheint, bitte auf dem eigenen Grundstück ab.
Die Gemeinde Hergatz bittet um Beachtung dieser Vorschriften.
Räum- und Streupflicht auf den Gehbahnen zur Winterszeit
Die Gemeinde Hergatz weist daraufhin, dass nach der Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf den Gehbahnen zur Winterszeit die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), die Gehbahnen zur Winterzeit zu sichern haben.
Die Verpflichteten haben die Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis in sicherem Zustand zu halten.
Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr - die Gehbahnen soweit möglich von Schnee und Eis freizuhalten sowie bei Schnee und Glatteis die Gehbahnen mit Sand oder einem anderen geeigneten Mittel ausreichend zu bestreuen, sobald und sooft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.
Der Schnee aus den Hofeinfahrten von Privatgrundstücken darf auf keinem Fall auf die Straße geräumt werden. Lagern Sie Ihren Schnee, auch wenn es in machen Fällen umständlich erscheint, bitte auf dem eigenen Grundstück ab.
Die Gemeinde Hergatz bittet um Beachtung dieser Vorschriften.
Die Gemeinde Hergatz verfügt eine Grundschule im Ortsteil Wohmbrechts. Nähere Informationen zum Schulleben, Lehrkräfte und Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Behinderten/Seniorenbeauftragte Frau Ingeborg Schuleit 08385/1093
Seniorenbeauftragte Frau Ursula Goldschmid 08385/1236
Die aktuellen Stellenanzeigen der Gemeinde Hergatz finden Sie hier.
E-Netze Allgäu GmbH (Illwerke VKW AG), Lindenberg
Tel. 08381/948266-0, Fax 08381/948266-74709
Kundenservice und Störfall Tel. 08381/948266-990
info@ e-netzeallgaeu.de
Eine aktuelle Aufstellung aller Ortsvereine mit Ansprechpartner finden Sie hier.
Zur durchführung einer öffentlichen Veranstaltung muss diese mindestens 6 Wochen im voraus bei der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Das Anzeigenformular finden Sie hier. Dieses können Sie bereits ausgefüllt an das Rathaus senden und erhalten anschließend eine Rückmeldung.
zuständiges Amt:
Einwohnermeldeamt
Gebühren:
25,00 €
Mit folgendem Link gelangen Sie zu dem neuen digitalen Veranstaltungskalender der Gemeinde Hergatz. https://kalender.digital/268d2e6594a1d2f9f68d
Hier finden Sie einen Kalender, mit der aktuellen Belegung der beiden Turnhallen durch die Vereine mit den jeweiligen Informationen. Somit ein digitaler aktueller Hallenbelegungsplan.
Zudem haben wir alle Veranstaltungen in der Farbe rot dem Kalender hinzugefügt. Klicken Sie auf die Veranstaltung, öffnet sich ein Fenster mit allen uns vorliegenden Informationen zur Veranstaltung.
Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Wohngeld bekommen in der Regel Mieter von Wohnraum in der Form des Mietzuschusses, Eigentümer von Wohnraum in der Form des Lastenzuschusses. Empfänger von sog. Transferleistungen ( z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlosen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Anträge auf Wohngeld sind bei den Gemeinden einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss
Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss
zuständiges Amt:
Soziales
Gebühren:
gebührenfrei
Neben dem Bauhof Hergatz ist die Firma Lingg im Gemeindegebiet für den Winterdienst zuständig.
Räum- und Streupflicht auf den Gehbahnen zur Winterszeit
Die Gemeinde Hergatz weist daraufhin, dass nach der Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf den Gehbahnen zur Winterszeit die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), die Gehbahnen zur Winterzeit zu sichern haben.
Die Verpflichteten haben die Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis in sicherem Zustand zu halten.
Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr - die Gehbahnen soweit möglich von Schnee und Eis freizuhalten sowie bei Schnee und Glatteis die Gehbahnen mit Sand oder einem anderen geeigneten Mittel ausreichend zu bestreuen, sobald und sooft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.
Der Schnee aus den Hofeinfahrten von Privatgrundstücken darf auf keinem Fall auf die Straße geräumt werden. Lagern Sie Ihren Schnee, auch wenn es in machen Fällen umständlich erscheint, bitte auf dem eigenen Grundstück ab.
Die Gemeinde Hergatz bittet um Beachtung dieser Vorschriften.
Wasserversorgung Heimenkirch-Opfenbach (WHO)
Zweckverbadn Wasserversorgung Heimenkirch-Opfenbach, Heimenkirch Tel.: 08381-/805-28, Alexandrea Rast
versorgt die Ortsteile Maria-Thann (außer Butzen), Edeltz, Lengatz, Muthen (Gem. Maria-Thann und Gem. Wohmbrechts) und ein Teil des Gewerbegebietes in Hergatz.
Wasserversorgung Handwerksgruppe
Zweckverbadn Wasserversorgung Handwerksgruppe, Tel.: 08389/9216-0
(Sitz in Sigmarszell - Herr Keller, keller@zv-wasser.de; el. 08389/921617, Herr Enk 08389/921612) versorgt alle anderen Ortsteile!
Die Gemeinde Hergatz erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Diese wird anhand von verschiedenen Gesichtspunkten festgelegt.
Steuererklärung Zweitwohnungssteuer
zuständiges Amt:
Steueramt